Wer die Festsetzung der Grundsteuer beanstandet, hält die Angelegenheit zunächst nur offen. Die Behörde muss den Einwand prüfen oder das weitere Vorgehen abwarten; damit ist der Bescheid aber nicht aufgehoben. Solange keine neue Entscheidung vorliegt, bleibt die bisher festgesetzte Zahlung grundsätzlich bestehen. Das gilt auch dann, wenn die Begründung umfangreich ist oder die Prüfung lange dauert. Bevor Sie den Vorgang anstoßen, sollten der vollständige Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung beisammenliegen; mit Grundsteuer-Rechner lässt sich die eigene Rechnung grob einordnen.
Das Offenhalten betrifft die rechtliche Überprüfung. Das Aufschieben betrifft dagegen die Vollziehung, also die Frage, ob der verlangte Betrag vorläufig nicht gezahlt werden muss. Beides sind verschiedene Anliegen und keines folgt automatisch aus dem anderen. Ein Schreiben, in dem ein Fehler gerügt wird, verschiebt deshalb nicht ohne Weiteres den Zahlungstermin. Ob eine gesonderte Aussetzung in Betracht kommt, hängt vom Inhalt des Bescheids, der Begründung und der Entscheidung der zuständigen Stelle ab. Bis dahin sollte niemand eine festgesetzte Zahlung eigenmächtig einstellen.
Entscheidend ist, welcher Teil der Festsetzung beanstandet wird. Geht es um die Bewertung oder um den vom Finanzamt abgeleiteten Messbetrag, liegt die Zuständigkeit nicht bei der Gemeinde. Geht es um den späteren Grundsteuerbescheid, etwa um die Anwendung des kommunalen Hebesatzes oder um persönliche Daten, ist die Gemeinde die richtige Anlaufstelle. Wer nicht Adressat des jeweiligen Bescheids ist, hat dort meist keine eigene Möglichkeit, den Inhalt anzugreifen. Vermieter und Mieter sollten diese Rollen sorgfältig trennen: Die Zahlung an die Kommune betrifft den Eigentümer, während eine mögliche Umlage eine Frage des Mietverhältnisses und der Betriebskostenabrechnung ist.
Seit dem Steuerjahr 2025 richtet sich die Berechnung nach dem Modell des jeweiligen Bundeslandes. Im Bundesmodell spielen Grundsteuerwert und Steuermesszahl eine Rolle. In Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg wird der Messbetrag unmittelbar nach dem jeweiligen Landesmodell aus anderen Grundstücksmerkmalen abgeleitet; dort muss kein Grundsteuerwertbescheid vorliegen. Ein ruhendes Verfahren lässt sich deshalb nicht mit einer fremden Musterrechnung beurteilen. Maßgeblich sind die Angaben und Hinweise im eigenen Schreiben, der Stichtag sowie die Art und Nutzung des Grundstücks.
Während die Prüfung offen ist, sollte nachvollziehbar bleiben, welcher Bescheid beanstandet wurde, wann das Schreiben eingegangen ist und welche Antwort darauf folgte. Auch Zahlungsaufforderungen und Änderungen der Gemeinde gehören in dieselbe Akte. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens gibt vor, welche Frist und welche Form für weitere Schritte gelten. Läuft eine solche Frist, darf das bloße Ruhen der Prüfung nicht als stillschweigende Verlängerung verstanden werden.
Unklarheit entsteht vor allem, wenn die Behörde nur den Eingang bestätigt, aber nicht mitteilt, ob die Zahlung weiter erwartet wird. Auch ein Hinweis auf eine spätere Entscheidung ist keine Zusage, dass bis dahin nicht vollstreckt wird. Bei widersprüchlichen Schreiben, einer drohenden Vollstreckung oder einer erheblichen finanziellen Belastung sollte die zuständige Behörde gezielt nach dem Zahlungsstatus gefragt werden. Je nach Rolle können zudem ein Mieter- oder Eigentümerverein oder eine Steuerberatung einordnen, welcher Bescheid und welcher nächste Schritt betroffen sind.